VERPFLICHTUNGSERKÄRUNG

Unsere KIT-Mitarbeiter werden satzungsgemäß nach der zertifizierten Ausbildung des Malteser Hilfsdienst e.V in der Psychosozialen Notfallversorgung ausgebildet.

Malteser-PSNV-Ausbildung


Wir verpflichten uns gemäß des Gemeinsamen Qualitätsstandards und der Leitlinien zu Maßnahmen der Psychosozialen Notfallversorgung tätig zu sein:

Gemeinsame
Qualitätsstandards und Leitlinien
zu Maßnahmen der Psychosozialen Notfallversorgung

für Überlebende, Angehörige, Hinterbliebene,
Zeugen und/oder Vermissende
im Bereich der Psychosozialen Akuthilfe

des Arbeiter-Samariter-Bundes Deutschland e.V.
des Deutschen Roten Kreuzes e.V.
der Johanniter-Unfall-Hilfe e.V.
der Konferenz Evangelische Notfallseelsorge in der EKD
der Konferenz der Diözesanbeauftragten für die Katholische Notfallseelsorge des Malteser Hilfsdienstes e.V.

Präambel
Die Notfallseelsorge in den evangelischen Landeskirchen und katholischen Bistümern in Deutschland hält, entsprechend der Beschlüsse des Konsensusprozesses 1 mit den Hilfsorganisationen, dem Arbeiter Samariter Bund e.V. (ASB), dem Deutschen Roten Kreuz e.V. (DRK), der Johanniter-Unfall-Hilfe e.V.(JUH) und dem Malteser Hilfsdienst e.V. (MHD) in der Bundesrepublik Deutschland ein flächendeckendes Angebot an Psychosozialen Akuthilfen für Überlebende, Hinterbliebene, Angehörige, Zeugen und/oder Vermissende im Kontext von belastenden Notfällen vor.
Die Kirchen leisten diesen Dienst am Nächsten aufgrund des biblischen Verständnisses christlicher Nächstenliebe, die Hilfsorganisationen aufgrund satzungsgemäßer Aufgaben zum Wohle des Nächsten. Die Leistung wird unabhängig von Herkunft, Geschlecht, Religion oder sonstigen Merkmalen für die in Not geratenen Menschen geleistet.
Die Kirchen und Hilfsorganisationen verfügen über langjährige Praxiserfahrungen in den Psychosozialen Akuthilfen und sichern ihre Qualität z.B. durch fundierte Aus- und Fortbildung sowie durch Supervision ab.
Sie stellen die Leistungsfähigkeit dieses Angebotes durch eigene Mittel, Spenden oder Zuwendungen sicher, erbringen diese Leistungen freiwillig und für die betroffenen Menschen unentgeltlich.

1. Zusammenarbeit
Die Kirchen und Hilfsorganisationen in Deutschland erklären, dass zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung mit Angeboten der psychosozialen Akuthilfen eine enge partnerschaftliche Zusammenarbeit erfolgt. Die Koordination dieser Zusammenarbeit übernehmen die jeweiligen Bundesebenen der Hilfsorganisationen bzw. die Konferenzen für Notfallseelsorge der evangelischen Kirchen und der katholischen Kirche.
2. Zielsetzung
Diese Qualitätsstandards und Leitlinien dienen dem Ziel, auf Basis der Ergebnisse und Forderungen des Konsensusprozesses2 die Qualität in den Psychosozialen Akuthilfen zu sichern. Hierzu werden gemeinsame Mindeststandards zu Fragen der Aus- und Fortbildung, der gegenseitigen Anerkennung von Leistungen bzw. Ausbildungen sowie zu Fragen der Zusammenarbeit formuliert und weiterentwickelt.
3. Qualität
Zur Sicherung der Qualität der Leistung erklären die Partner, dass sie die beschlossenen Qualitätsstandards und Leitlinien anerkennen und innerhalb ihrer Institutionen, Organisationen und Verbände vermitteln und umsetzen.
4. Weiterentwicklung
Die Partner treffen sich in regelmäßigen Abständen zur Abstimmung offener Fragen und Probleme. Diese Treffen sollen dazu dienen, in der Praxis auftretende Probleme oder Fragestellungen gemeinsam zu lösen.
Innerhalb von zwei Jahren soll es mindestens ein Treffen eines entsprechenden Fachgremiums geben. Die Treffen finden rollierend bei den Partnern statt.
Das Gremium soll insbesondere den wissenschaftlichen Diskurs im Fachgebiet befördern und entwickeln.
Berlin/ Bonn/ Kassel/ Köln, den 21. Febr. 2013

Teil 1 der Qualitätsstandards und Leitlinien für Psychosoziale Akuthilfen von ASB, DRK, JUH, KEN, Kath. NFS, MHD

Grundlagen im Bereich der Psychosozialen Akuthilfen
(Stand: 21.02.2013)

1. Indikationskatalog
a. Zielgruppe
Die Leistungen der Psychosozialen Akuthilfen werden für Betroffene im Sinne von Überlebenden, Hinterbliebenen, Angehörigen, Zeugen und/oder Vermissenden im Kontext von belastenden Notfällen erbracht.
b. Indikationsstellung
Die Psychosozialen Akuthilfen sind ein freiwilliges Angebot für die unter a. genannte Zielgruppe nach belastenden Notfällen. Diese stehen häufig im Zusammenhang mit Tod und Sterben.
In der Regel werden die Leistungserbringer durch Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) eingesetzt.
c. Ausschlusskriterien / -fälle der Hilfeleistung
Folgende Indikationen sind von den Psychosozialen Akuthilfen ausgeschlossen:
 akutpsychiatrische Krisen
 akuter Suchtmittelmissbrauch
 pflegerische Notstände
 suizidale Krisen / akute Suizidalität (Talk down)
 Deeskalation im Rahmen polizeilicher Maßnahmen

Angebote der Psychosozialen Akuthilfen sind immer freiwillige Angebote, die von Seiten der Betroffenen abgelehnt werden können. Sie können nicht verordnet werden. Psychosoziale Akuthilfen stellen keine psychotherapeutischen Leistungen und kein heilkundliches Handeln dar.

2. Regelungen zur Qualität
a. Supervision
Das Personal im Bereich der Psychosozialen Akuthilfen hat einen Anspruch auf regelmäßige, bedarfsgerechte Supervision. Die Fachlichen Leitungen (siehe 3.) sichern dieses Angebot für ihren Zuständigkeitsbereich.
b. Qualitätssicherung
Die Partner verpflichten sich zu Maßnahmen der Qualitätssicherung in ihrem Zuständigkeitsbereich und auf einen regelmäßigen Austausch. Sie stehen dem interdisziplinären wissenschaftlichen Diskurs positiv gegenüber und unterstützen entsprechende Maßnahmen und Projekte nach ihren fachlichen und wirtschaftli-chen Möglichkeiten.

c. Dokumentationssystem
Die Partner begrüßen die Entwicklung und Umsetzung einer einheitlichen organisationsübergreifenden Einsatz-Dokumentation.
d. Einbindung in die Alarm- und Ausrückeordnungen (AAO) der Kommunen und Landkreise
Die Partner befürworten eine Einbindung der Psychosozialen Akuthilfen in die Strukturen und Alarmierungswege der Alarm- und Ausrückeordnungen (AAO) der Kommunen und Landkreise. Sie stellen im Bedarfsfall sicher, dass die Anforderungen an die AAO und Führungsstrukturen erfüllt werden.

3. Regelungen zur Fachlichen Leitung

Die Partner berufen Fachliche Leitungen für ihre Organisationsform der Psychosozialen Akuthilfen in ihren Strukturen. Die Fachlichen Leitungen sind verantwortlich insbesondere für die Einhaltung der Standards der Psychosozialen Akuthilfen, für Fragen der Aus- und Fortbildung und für die Beratung der Organisationseinheiten der Partner. Die Partner regeln die Struktur nach ihrer jeweiligen Organisationsform.
4. Voraussetzung zur Mitwirkung in der Psychosozialen Akuthilfe

Die Mitwirkung im Bereich der Psychosozialen Akuthilfen erfordert den Nachweis von spezifischen Voraussetzungen:
a. formelle Voraussetzungen

 Beauftragung zur Mitwirkung im Bereich der Psychosozialen Akuthilfen die Organisation/Institiution
 Bekenntnis zur demokratischen Grundordnung
 Verpflichtung zur Einhaltung der Schweigepflicht
 Nachweis der Teilnahme mindestens an einem aktuellen Erste-Hilfe Kurs oder einer höherwertigen Ausbildung.
 Verpflichtung zur Bereitschaft der Teilnahme an den Fort- und Weiterbildungen
 Verpflichtung zur Teilnahme an den angebotenen Supervisionsmaßnahmen
 Erklärung zur längerfristigen Mitwirkung im Bereich der Psychosozialen Akuthil-fen
 Bei den Hilfsorganisationen der Nachweis der Teilnahme an den jeweiligen organisationsspezifischen Grundlagenkursen

b. persönliche/soziale Voraussetzungen
 Teamfähigkeit
 Soziale Kompetenz
 Physische und psychische Belastbarkeit
 Offenheit und Achtung anderer Weltanschauungen oder Glaubenswerten
 Persönliche Reife
 Fähigkeit zur Selbst- und Fremdwahrnehmung
 Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift
 Vollendung des 23. Lebensjahres zum Zeitpunkt der aktiven Wahrnehmung des Dienstes
c. fachliche Voraussetzungen
 Erfolgreich absolvierte Ausbildung im Bereiche der Psychosozialen Akuthilfen

Jeder Partner behält sich weitere, ergänzende Kriterien gemäß den jeweils maßgeblichen Regelwerken der Dienstgeber (z.B. Polizeiliches Führungszeugnis, Extremismuserklärung, etc.) vor.
Mit der Interessentin / dem Interessenten werden die Voraussetzungen und Bedingungen in einem persönlichen Auswahlgespräch besprochen und geklärt.

5. Vereinbarungen zur Aus- und Fortbildung
a. Ausbildung
Die Partner betonen, dass eine gemeinsame Rahmenempfehlung zur Aus- und Fortbildung die Qualität der Leistung und die Zusammenarbeit verbessern kann. Auf Basis der bewährten Curricula der Vereinbarungspartner und unter Berücksichtigung der Praxiserfahrung sowie anhand wissenschaftlicher Expertise vereinbaren sie eine „Ausbildungsübersicht für die theoretische Ausbildung im Bereich der Psychosozialen Akuthilfen“ (Teil 3).

Die Ausbildung im Bereich der Psychosozialen Akuthilfen gliedert sich in eine theoretische Ausbildung mit praktischen Übungen und in eine Hospitationsphase.
Im Anschluss an die theoretische Grundausbildung erfolgt eine angemessene Praxisbegleitung (Hospitation) der Anwärterinnen und Anwärter. Die Art und der Umfang werden von den jeweiligen lokalen Gliederungen festgelegt und können aufgrund der unterschiedlichen örtlichen Gegebenheiten voneinander abweichen. Da-bei wird der Selbstreflexion ein besonderer Stellenwert beigemessen.
Die theoretische und praktische Ausbildung soll nach 3 Jahren abgeschlossen sein.

b. Fortbildung
Die Partner stimmen darin überein, dass zur Sicherung der Qualität der Aufgaben im Bereich der Psychosozialen Akuthilfen als auch zur Psychohygiene der eingesetzten Einsatzkräfte eine Fortbildungsverpflichtung unerlässlich ist. Näheres regelt die
„Ausbildungsübersicht für die theoretische Ausbildung im Bereich der Psychosozialen Akuthilfen“ (Teil 3).
c. Psychohygiene
Die Partner stimmen darin überein, dass für die aktiven Einsatzkräfte eine Verpflichtung zur regelmäßigen bedarfsgerechten Einsatzreflexion und Supervision besteht.

Teil 2 zu Qualitätsstandards und Leitlinien im Bereich der Psychosozialen Akuthilfen von ASB, DRK, JUH, KEN, Kath. NFS, MHD

Aus- und Fortbildung im Bereich der Psychosozialen Akuthilfen
(Stand: 21.02.2013)

1. Name des Ausbildungsganges

Die Partner sind in der Wahl des Namens des Ausbildungsganges frei. Der jeweilige Name schließt aber stets mit der Formulierung
[spez. Name der Organisation] für die Qualifizierung
zur Mitarbeit im Bereich der Psychosozialen Akuthilfen.

2. Dauer und Umfang der Ausbildung
Die Ausbildung zur Mitarbeit im Bereich der Psychosozialen Akuthilfen umfasst mindestens 80 Unterrichtseinheiten der theoretischen Schulung (inkl. der praktischen Übungen).
3. Inhalt der Ausbildung
Die Ausbildung umfasst mindestens die in Teil 3 festgelegten Lerninhalte.
Die Partner können darüber hinaus besondere Schwerpunkte legen.
4. Praxisphase – Hospitation
Eine Hospitationsphase schließt sich zwingend an die theoretische Schulung an. Die Praxisanleiterin / der Praxisanleiter ist in diesen Einsätzen die / der verantwortlich Durchführende der Betreuung.
Die Hospitationseinsätze sind vom Praktikanten zu protokollieren. Diese Protokolle sind Grundlage für die Nachbesprechungen.
5. Vereinbarungen zur Praxisbegleitung
Die Partner stellen sicher, dass nur geeignete Praxisanleiter eingesetzt werden. Diese Personen müssen über langjährige Erfahrungen in der Psychosozialen Akuthilfe verfügen.
6. Fortbildung
Die Partner vereinbaren eine Fortbildungsverpflichtung für das aktive Personal in Höhe von mindestens 16 Unterrichtseinheiten innerhalb von 24 Monaten.

7. Ausbilderqualifikation
Diese Anforderungen gelten für Lehrkräfte / Dozenten, die für die Aus- und Fortbildung im Bereich der Psychosozialen Akuthilfen eingesetzt werden.
a. Persönliche Voraussetzungen
- Mindestalter: 25 Jahre
- Beherrschung der deutschen Sprache in Schrift und Wort
- zwingend eigene und langjährige Erfahrungen im Arbeitsfeld der psychosozialen Hilfe
- Für einige Themen die mit * in Teil 3 Ausbildungsübersicht gekennzeichnet sind, können externe Lehrkräfte / Dozenten ohne
PSNV-Hintergrundkenntnisse herangezogen werden.
b. Fachliche Qualifikationen
- Ausbildung und/oder Weiterbildung im zu unterrichtenden Fachthema.
- Die Lehrkräfte/Dozenten müssen von dem PSNV-Anbieter beauftragt werden.

Teil 3 zu Qualitätsstandards und Leitlinien im Bereich der Psychosozialen Akuthilfen von ASB, DRK, JUH, KEN, Kath. NFS, MHD

Ausbildungsübersicht für die theoretische Ausbildung
im Bereich der Psychosozialen Akuthilfen (21.02.2013)
.Das vorliegende Papier beschreibt den Mindeststandard der theoretischen Ausbildung im Bereich der Psychosozialen Akuthilfen in Deutschland.
Der Lehrgang muss mindestens 80 Unterrichtseinheiten (UE) umfassen.
Alle anderen Angaben sind Richtwerte. 1 UE entspricht 45 Minuten
Für Themen, die mit * gekennzeichnet sind, können externe Lehrkräfte / Dozenten ohne PSNV-Hintergrundkenntnisse herangezogen werden.

1. Einführung in den Lehrgang 3 UE
 Lehrgangsorganisation (Struktur und Darstellung der Ausbildung, Termine und Erholungszeiten)
 Vorstellung der Dozenten; Vereinbarung zur Verschwiegenheit
 Kennenlernen in der Gruppe
 Kurzbiographie der Teilnehmenden mit
- Beweggründen zur Ausbildungsteilnahme
- beruflicher Tätigkeit und ehrenamtlichem Engagement

2. Einführung in die Grundlagen der Psychologie 8 UE
 Geschichte und Entwicklung der Stresstheorie sowie der Grundlagen der Psychotraumatologie
 Einführung in die Terminologie
 Einführung in die Peritraumatologie
 Krise und Krisenverlauf
 Definition von Stress, ABR, Trauerreaktion, und Traumafolgestörungen
 Möglichkeiten und Grenzen der psychosozialen Akutbetreuung

3. Organisations- Strukturen der PSNV und der BOS 8 UE
 Organisationsstrukturen der psychosozialen Akutbetreuung
 Strukturen der und Zusammenarbeit mit der polizeilichen und nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr
 Psychosoziale Einrichtungen der Regelversorgung
 Einsatztechnik, Einsatztaktik und Einsatzabläufe
 Strukturen und Grundlagen der Psychosozialen Notfallversorgung für Einsatzkräfte

4. Kultur und Religion 6 UE
 Weltreligionen und andere Glaubensgemeinschaften
 Soziologische Aspekte der Gesellschaft
 Sterben, Tod und Trauer, Trauerarbeit

5. Suizid 5 UE
 Reflexion der eigenen Haltung
 Einführung in die Suizidologie
 Umgang mit Suizidalität

6. Psychiatrie und Psychotherapie 4 UE
 Darstellung des Fachgebietes
 Überblick über Psychotherapieverfahren /Psychotraumafolgetherapien
 Der psychiatrische Befund
 Abgrenzung zum psychiatrischen Notfall, einschließlich zur akuten Suizidalität

7. Kommunikation 8 UE
 Einführung in die Kommunikationstheorie
 Rollenverständnis des/der Mitarbeiters/in in der psychosozialen Akutbetreuung
 Gesprächsführung im Einzel- und Gruppensetting
 Mögliche Probleme in der Kommunikation

8. Besondere Zielgruppen 4 UE
 Kinder und Jugendliche
 Senioren
 Krisensituationen in Bildungs- und Betreuungs-Einrichtungen
 Menschen mit Behinderungen

9a. Struktur einer Intervention 23 UE
 Gestaltung des Settings
 Beginn der Akutbetreuung
 Einbindung der sozialen Ressourcen und ggf. der psychosozialen Regelversorgung
 Umgang mit schwierigen Situationen bei verschiedenen Indikationen (langes Schweigen, Aggressivität, Ablehnung, Abgrenzung bei Anklammern)
 Abschluss der Intervention

9b. Einsatz-indikationen
Methodik:
Neben der theoretischen Einführung werden die Einsatz-indikationen im Rollenspiel eingeübt.
 Todesfall im häuslichen Bereich
 Todesfall im öffentlichen Bereich
 Todesfall im Arbeitsumfeld
 Todesfall bei Sport- und Freizeitaktivitäten
 Unfälle im Straßen- und Schienenverkehr
 Angehörige nach Suizid und Suizidversuch
 Überbringen einer Todesnachricht
 Angehörige nach Tod eines Kindes
 Gewalterfahrung in Form von
- Misshandlung/Missbrauch, Vergewaltigung
- Geiselnahme; Amoklauf; Tötung
 Betreuung von Vermissenden
 Großschadenslagen, koordinationsbedürftige Lagen

10. Psychohygiene 5 UE
 Selbstwahrnehmung
 Motivation, Burnout
 Entspannungstechniken
 Fallbesprechungen, Supervision*, Intervision

11. Recht und Verwaltung* 4 UE
 Schweigepflicht und Zeugnisverweigerungsrecht
 Rechtfertigender Notstand
 Gesetzliche Unterbringungen
 Gewaltschutzgesetz
 Opferschutzgesetz
 Leichenschau und Bedeutung der Rechtsmedizin
 Bestattungsrecht, Friedhofssatzungen
 Unterstützung/Dienstbarkeiten öffentlich-rechtlicher Stellen
 Nachlassgesetz
 Organisations- und Übernahmeverschulden

12. Abschlussgespräch 2 UE
 Lehrgangsreflexion, persönliche Bilanz
 Offene Fragen, Ausblick und Verabschiedung

Summe: mind. 80 UE

Quelle: netzwerk-psnv.de

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